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KroneShoot - VisualMedia Solution
Stefan Wettengel
Seidenwebergasse 4
D- 79576 Weil am Rhein

Kontakt:
Telefon: +49 157 301 312 76
Anschrift: 79576 Weil amRhein, Seidenwebergasse 4
Email: info@krone-shoot.de

UST-IdNr.: Beantragt/ wird hinterlegt sobald vorhanden!

Lieferungen, Leistungen und Angebote von KroneShoot erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten diese Bedingungenals angenommen.

1. ZUSAMMENARBEIT
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen KroneShoot unverzüglich mitzuteilen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Angebote von KroneShoot sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An gesondert und individuell ausgearbeitete Angebote hält sich KroneShoot im Rahmen der darin genannten Frist gebunden.

2.2 Aufträge werden nach schriftlicher Bestätigung bindend. Der Auftrag gilt auch als bindend, wenn der Auftraggeber ihn mündlich erteilt hat und/oder sich das zu bearbeitende Material in den Geschäftsräumen der KroneShoot befindet.

2.3 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich KroneShoot vor, Aufträge wegen des Inhaltes oder der technischen Form und Durchführung zurückzuweisen. Lehnt nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2.4 Vorarbeiten, die der Auftraggeber von KroneShoot erbittet, um eine Auftragsvergabe und deren Ausmass zu spezifizieren, sind grundsätzlich nach Aufwand/Umfang zu vergüten.

2.5 Mitarbeiter von KroneShoot, die in die Projektarbeit eingebunden sind, dürfen mündliche Nebenreden treffen oder mündliche Zusicherungen geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern damit keine entgeltlichen Mehraufwendungen verbunden sind oder der Auftraggeber entgeltlichen Mehraufwendungen umgehend (per Email oder Fax) mit Nennung des Betrages bestätigt.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber unterstützt KroneShoot bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird KroneShoot hinsichtlich der von KroneShoot zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, KroneShoot im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- o.ä. Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass KroneShoot die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

4. PREISE
4.1 Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem im Vertrag genannten Betrag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Inhalt des Vertrages sind, werden gesondert berechnet.

4.2 Sollte KroneShoot Leistungen in Auftrag gegeben worden sein, die sie dauernd oder vorübergehend nicht erfüllen kann, behält sich KroneShoot das Recht vor, diese für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an ausgewählte Fachbetriebe oder Vertragspartner weiterzugeben.

5. TERMINE
5.1 Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 48 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt. Termine zur Leistungserbringung seitens KroneShoot sind individueller Vertragsbestandteil.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Unwetter, Krieg, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat KroneShoot nicht zu vertreten und berechtigen KroneShoot, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Kopfsalat Medien wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5.3 Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so ist KroneShoot berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon hat der Auftraggeber die Gesamtkosten des Projektes gemäss Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.

6. LEISTUNGSÄNDERUNG
6.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von KroneShoot zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber KroneShoot äussern. Nach Prüfung des Änderungswunsches KroneShoot dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffene Vereinbarung darlegen. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.

6.2 KroneShoot ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von KroneShoot für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.

7. ZAHLUNG
7.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug netto zur Zahlung fällig;Abschlagszahlungen sofort rein netto.

7.2 Die Gewährung von Skonto und/oder Rabatt bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kopfsalat Medien .

7.3 Für Video-/Filmproduktionen und Veranstaltungen behält sich KroneShoot das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung geltend zu machen. Von errechneten Produktionskosten werden für diese Zahlung 1/3 bei Vertragsabschluss fällig, weitere 1/3 werden bei einer Zwischenabnahme dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; das restliche 1/3 nach Abnahme der Final- Version. Im Weiteren gelten die im Angebot genannten Zahlungsbedingungen.

7.4 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers, insbesondere wenn die Zahlung eingestellt wurde oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, so ist die KroneShoot berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsziele und Stundungen gewährt worden sind. KroneShoot ist in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, noch nicht abgeschlossene Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Produktionen oder Verträgen einzustellen; die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt davon weiterhin unberührt und ist in Höhe der Gesamtkosten des Projektes gemäss Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.

7.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist KroneShoot berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

7.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten oder Minderung nur berechtigt, wenn geltend gemachte Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

7.7 Eingeräumte Nutzungsrechte für Fotos ,Grafiken, Videos, Webseiten, Drehbücher, Konzepte oder jegliches Gedankengut der KroneShoot übergehen erst nach Zahlung des kompletten Rechnungsbetrages an Kunden/ Auftraggeber.

7.8 Urheberrechte können weder verkauft, noch veräussert werden.

8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 KroneShoot gewährt Mängelfreiheit der von ihr erstellten Produkte. Verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfung einer ihm von KroneShoot vorab überlassenen Finale-Version, so verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die Finale-Version für gut befunden hat. Änderungsverlangen nach erfolgter Abnahme werden nach Aufwand/Umfang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; gleiches gilt auch für Änderungsverlangen nach erfolgten Zwischenabnahmen.

8.2 Beanstandungen sind nur zulässig, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Finale- Version KroneShoot angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind KroneShoot unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels hat KroneShoot zunächst die Möglichkeit, ihn durch Nachbesserung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber in Abstimmung mit KroneShoot Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen KroneShoot stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Das Vorgehende regelt abschliessend die Gewährleistung für Produkte von KroneShoot und schliesst sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

8.3 KroneShoot verwendet grundsätzlich nur technische Geräte, die sich in einem – soweit erkennbar – einwandfreien Zustand befinden. Sollten Geräte oder Teile davon ausfallen und es KroneShoot nicht gelingen, kurzfristig Ersatzgeräte zu beschaffen, so entfällt eine Gewährleistung für Folgen, die auf diesen technischen Ausfall zurückzuführen sind.

8.4 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen KroneShoot als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.5 KroneShoot behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung (incl. Nebenkosten) vor. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt mit der Massgabe, den Kunden auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, erwirbt KroneShoot im Werte des Rechnungsbetrages Miteigentum. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt ist kein Rücktritt vom Vertrag.

9. FILM- UND BANDMATERIAL
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das an KroneShoot übergebene Film- und Bandmaterial gegen Beschädigungen und Verlust ausreichend zu versichern. KroneShoot haftet nicht für Diebstähle durch Dritte, soweit eigene Sorgfalt eingehalten worden ist.

9.2 Wird das übergebene Material durch Stromausfall, technischen Schaden oder sonstige Umstände, die nicht auf grober Fahrlässigkeit der KroneShoot beruhen, beschädigt oder kommt es ganz oder teilweise abhanden, so ist die KroneShoot nur zum Ersatz von Rohmaterial in entsprechender Menge verpflichtet.

10. GRAFIK/DESIGN UND LAYOUT
KroneShoot behält sämtliche Urheberrechte an den von ihr erarbeiteten Grafiken und Layouts (insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Form, Farbe, Schriftart, Text, Bebilderung und grafische Darstellung). Der Auftraggeber kann diese nach Vereinbarung von KroneShoot erwerben; die Originale verbleiben jedoch in den Geschäftsräumen von KroneShoot es sei denn der Auftraggeber verlangt die Herausgabe. Ansonsten ist dem Auftraggeber untersagt, Leistungen von KroneShoot (auch Vorarbeiten) zu verwerten, vervielfältigen, veräussern oder zu ändern.

11. WERBEBERATUNG UND AUSFÜHRUNG
11.1 KroneShoot haftet nicht für Mängel, die aufgrund von Fehlern usw. von Verlagen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Einrichtungen von Werbeträgern zurückzuführen sind. Somit steht dem Auftraggeber aus diesen Gründen kein Recht zum Abzug oder Zurückbehalten seiner Leistung zu.

11.2 KroneShoot gibt keine Gewähr für den Erfolg einer Werbemassnahme. Sämtliche prognostizierten Zielsetzungen beruhen auf Schätzungen und Vermutungen anhand durchgeführter Recherchen. Es können keine Erfolgsgarantien gegeben werden.

12. SONSTIGES
KroneShoot darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. KroneShoot darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entsprechendes berechtigtes Interesse geltend machen. Zur Gewährung und Anerkennung des Urheberrechtes ist eine Nennung des Produzenten/ Urhebers auf verwendeten Plattformen zu gewähren.

Die schriftliche Nennung kann z.B.: im Impressum erfolgen mit Logo und/ oder unter der Bezeichnung: Videoproduktion/ Fotografie/ Webagentur: KroneShoot - VisualMedia Solution

Rohdaten die zur Erstellung von Aufträgen angefertigt werden wie z.B. Video Dateien (DNG, MOV, AVI usw.) sowie Schnitt-, Bild-, Musikdateien und Grafiken (Adobe Master Collection CS5.1, Apple Software etc. Davinci Resolve) verbleiben im Besitz von KroneShoot - Stefan Wettengel und sind nicht Auftragsbestandteil, ausser es wurde explizit vereinbart, und erfordern eine Vereinbarung eines Buyouts zwischen Kunden und KS (Verkauf der Urdateien z.B. zur Weiterverarbeitung durch).

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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